BFH, Urteil vom 16.02.2022 – X R 26/20
Aus dem Leitsatz
Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.
Leitsatz
Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.08.2020 - 15 K 10223/18 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. August 2020, Az: 15 K 10223/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 82 Abs. 1 S. 3 EStGAltersvorsorgebeiträge
- § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92a Abs. 2 S. 1 EStGVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92a Abs. 2 S. 2 EStGVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92a Abs. 2 S. 7 EStGVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92b EStGVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 93 Abs. 1 EStGSchädliche Verwendung
- § 94 Abs. 2 EStGVerfahren bei schädlicher Verwendung
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