BFH, Urteil vom 16.02.2022 – X R 20/20
Aus dem Leitsatz
Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
Leitsatz
Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2020 - 15 K 10227/19 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Mai 2020, Az: 15 K 10227/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAltersvorsorgebeiträge
- § 82 Abs. 1 S. 3 EStGAltersvorsorgebeiträge
- § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92b Abs. 1 S. 3 EStGVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG
- § 93 EStGSchädliche Verwendung
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