10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 16.02.2022 – X R 20/20

Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
ECLI: DE:BFH:2022:U.160222.XR20.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.

Leitsatz

Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2020 - 15 K 10227/19 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Mai 2020, Az: 15 K 10227/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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