BFH, Urteil vom 12.02.2020 – X R 28/18
Aus dem Leitsatz
1. Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur…
Leitsatz
- Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abzulösen .
- Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) ist befugt, die Unwirksamkeit eines Bescheids über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b EStG) durch eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, sofern der Bescheid unter einer --bestandskräftig gewordenen-- auflösenden Bedingung erlassen worden war und die Bedingung eingetreten ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.07.2018 - 10 K 10247/16 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2018, Az: 10 K 10247/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92b Abs. 1 EStGVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 93 Abs. 1 EStGSchädliche Verwendung
- § 94 Abs. 2 EStGVerfahren bei schädlicher Verwendung
- § 120 Abs. 1 AONebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 120 Abs. 2 Nr. 2 AONebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 52 Abs. 23h EStGAnwendungsvorschriften
- § 96 Abs. 1 S. 1 EStGAnwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
Weitere Entscheidungen zu § 92a EStG
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