BFH, Urteil vom 23.10.2013 – X R 21/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt werden, unterliegen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung.
Leitsatz
- NV: Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt werden, unterliegen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung.
- NV: Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht ist verfassungsmäßig.
- NV: Die Kapitalauszahlungen berufsständischer Versorgungswerke können als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG unter Anwendung der Fünftelregelung besteuert werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 16. Mai 2012, Az: 12 K 1280/08 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStGSonderausgaben
- § 34 Abs. 1 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStGAußerordentliche Einkünfte
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 22 Nr. 1 S. 1 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb EStG
- § 2 Abs. 1 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
- Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
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