10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.01.2013 – X B 84/12

Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit - Feststellungslast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht - Unterbliebene Beweisaufnahme

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verteilung der Feststellungslast für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht insoweit widersprüchlich sei, als sie einerseits dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die von ihm gewünschte Verrechnung von Verlusten zuweise, andererseits aber dem FA bzw. FG auferlege, aus weiteren…

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfrage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verteilung der Feststellungslast für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht insoweit widersprüchlich sei, als sie einerseits dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die von ihm gewünschte Verrechnung von Verlusten zuweise, andererseits aber dem FA bzw. FG auferlege, aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung zu treffen, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit aus in seiner Lebensführung liegenden Gründen ausübe, ist im konkreten Verfahren nicht klärungsfähig, wenn das FG seine Entscheidung nicht auf die Regeln der Feststellungslast, sondern auf seine Überzeugungsbildung gestützt hat .
  2. NV: Bei natürlichen Personen ist die Möglichkeit der Verrechnung "echter" Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften kein privates Motiv, das schon für sich genommen zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht führen könnte. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie Pkw, Wohnung oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern .
  3. NV: Ein Urteil "beruht" nicht auf einer unterbliebenen Beweisaufnahme, wenn das FG seine Würdigung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt hat, zu denjenigen Gesichtspunkten, die nicht von der unterbliebenen Beweisaufnahme betroffen sind, aber keine Zulassungsgründe vorgetragen werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 28. März 2012, Az: 6 K 3014/08 E, Urteil

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