BFH, Beschluss vom 27.05.2015 – X B 72/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Selbst unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise fehlt es bei der unbedingten Veräußerung eines Teils der Urheberrechte am Gesamtwerk eines Künstlers (Verwertungsrecht) an einem Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag; ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten darf deshalb nicht gebildet werden .
Leitsatz
- NV: Selbst unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise fehlt es bei der unbedingten Veräußerung eines Teils der Urheberrechte am Gesamtwerk eines Künstlers (Verwertungsrecht) an einem Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag; ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten darf deshalb nicht gebildet werden .
- NV: Soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren alle erforderlichen Prozesshandlungen vor dem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung vom Rechtsanwalt vorgenommen worden sind und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird, kann trotz der Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung erlassen werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2014 8 K 3428/12 E,G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 9. Mai 2014, Az: 8 K 3428/12 E, G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 244 ZPO
- § 249 Abs. 3 ZPO
- § 115 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO
- § 55 Abs. 5 BRAO
- § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ergibt sich für ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht grundsätzlich ein steuerliches Aktivierungsgebot, soweit keine steuerliche Sonderregel eingreift. Beim Disagio besteht in der HB ein Wahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB), steuerlich ist ein aktiver RAP zu bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; H 6.10 (Damnum) EStH). Ein steuerliches Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG liegt nur vor, wenn das Steuerrecht selbst eines einräumt.
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