10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 – X B 27/12

Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenz - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, dass aufschiebend bedingte Forderungen grundsätzlich noch nicht zu aktivieren sind, weil sie vor Eintritt der Bedingung rechtlich und regelmäßig auch wirtschaftlich noch nicht entstanden sind.

Leitsatz

  1. NV: Es ist geklärt, dass aufschiebend bedingte Forderungen grundsätzlich noch nicht zu aktivieren sind, weil sie vor Eintritt der Bedingung rechtlich und regelmäßig auch wirtschaftlich noch nicht entstanden sind.
  2. NV: Eine Aktivierung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, weil der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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