BFH, Beschluss vom 13.06.2013 – X B 27/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist geklärt, dass aufschiebend bedingte Forderungen grundsätzlich noch nicht zu aktivieren sind, weil sie vor Eintritt der Bedingung rechtlich und regelmäßig auch wirtschaftlich noch nicht entstanden sind.
Leitsatz
- NV: Es ist geklärt, dass aufschiebend bedingte Forderungen grundsätzlich noch nicht zu aktivieren sind, weil sie vor Eintritt der Bedingung rechtlich und regelmäßig auch wirtschaftlich noch nicht entstanden sind.
- NV: Eine Aktivierung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, weil der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGBAllgemeine Bewertungsgrundsätze
- § 158 Abs. 1 BGBAufschiebende und auflösende Bedingung
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie das Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz.
- Ausprägung des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
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Typische Nachfrage: Wie ermitteln Sie den beizulegenden Wert bei fertigen Erzeugnissen?
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