BFH, Beschluss vom 22.01.2015 – X B 118/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Übergabe von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung begünstigt.
Leitsatz
- NV: Die Übergabe von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung begünstigt.
- NV: Eine Rechtsfrage hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Literatur getan hat.
- Das FG begeht keinen Verfahrensfehler, sondern verwirklicht im Gegenteil den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung hinweist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Juli 2014 2 K 469/14 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer und der Nachzahlungszinsen für die Jahre 2009 bis 2011 bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Juli 2014 2 K 469/14 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 23. Juli 2014, Az: 2 K 469/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. a EStGSonderausgaben
- § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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