10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.08.2011 – X B 100/10

Gerügte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel - Antrag auf Tatbestandsberichtigung - Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht bei mehreren selbständigen Tätigkeitsbereichen - Keine einkunftsartenübergreifende Einkünfteerzielungsabsicht - Totalgewinnprognose bei Saisonbetrieb - Unterlassene Rüge fehlender Beweiserhebung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rüge der Beweiswürdigung durch das FG begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel und ist deshalb der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Beschwerde entzogen .

Leitsatz

  1. NV: Die Rüge der Beweiswürdigung durch das FG begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel und ist deshalb der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Beschwerde entzogen .
  2. NV: Eine mögliche fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung kann nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden .
  3. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, auch selbständig beurteilt werden .
  4. NV: Nicht mehr klärungsbedürftig ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht und Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist .
  5. NV: Der BFH hat bereits entschieden, dass bei Saisonbetrieben der Prognosezeitraum bei der Ermittlung des Totalgewinns nur bei einer deutlichen Abweichung von der normalen Nutzung angepasst werden muss .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 23. April 2010, Az: 10 K 158/08 F, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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    Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?

    § 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.

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    Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?

    Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.

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