8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.11.2025 – VIII S 27/24 (AdV)

Behandlung eines von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutzten Arbeitszimmers
ECLI: DE:BFH:2025:BA.181125.VIIIS27.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann.

Leitsatz

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Vollziehung der nachfolgend genannten Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre 2013 bis 2020 wird ab dem 08.10.2024 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt, soweit die festgesetzte Steuer auf Gewinne des Antragstellers aus selbständiger Arbeit oberhalb der nachfolgend genannten Gewinne entfällt. Jahr | Bescheiddatum | Gewinne für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung | 2013 | 23.02.2020 | 209.180 € | 2014 | 23.02.2020 | 149.254 € | 2015 | 23.02.2020 | 200.501 € | 2016 | 23.02.2020 | 217.489 € | 2017 | 23.02.2020 | 207.142 € | 2018 | 29.12.2020 | 147.184 € | 2019 | 09.02.2022 | 215.604 € | 2020 | 21.11.2022 | 287.630 € | Die Berechnung der sich hieraus ergebenden auszusetzenden Steuerbeträge wird dem Antragsgegner auferlegt. Die Vollziehung wird jeweils bis einen Monat nach Ergehen einer das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendigenden Entscheidung, bei Durchführung eines Revisionsverfahrens bis einen Monat nach Ergehen einer das Revisionsverfahren beendenden Entscheidung, ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 64 % und der Antragsgegner zu 36 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 28. August 2024, Az: 2 K 1243/20 E, Urteil

Zitierte Normen

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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