BFH, Urteil vom 24.02.2015 – VIII R 50/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit für diese nach dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto Eigenkapital i.S.d. § 27 KStG nicht verwendet wurde.
Leitsatz
- NV: Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit für diese nach dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto Eigenkapital i.S.d. § 27 KStG nicht verwendet wurde.
- NV: Entspricht die Steuerbescheinigung der ausschüttenden Gesellschaft nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 3 KStG, hat sie keine Bindungswirkung für die Qualifizierung der Ausschüttung als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. November 2011 11 K 1481/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. November 2011, Az: 11 K 1481/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 27 Abs. 3 KStGNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStGKapitalvermögen
- § 3 Nr. 40 Buchst. d EStGSteuerfreie Einnahmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 27 KStG
- BFH VIII R 39/23 vom 20.01.2026amtlichZum Inhalt der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit für die Trägerkörperschaft durch einen BgADie Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher…
- BFH VIII R 22/22 vom 25.02.2025amtlichKeine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung1. Eine Leistung in das Nennkapital einer AG liegt vor, soweit der Aktionär mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die Übernahme der Aktien…
- BFH VIII R 41/23 vom 25.02.2025amtlichVoraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG1. Sonstige Rücklagen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto im…
- BFH VIII R 35/20 vom 01.10.2024amtlichHaftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr1. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz…
- BFH XI R 25/21 vom 04.09.2024amtlichAnsatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung1. Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die…
- BFH VIII R 3/19 vom 23.05.2023amtlichFreie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004)Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.
- vGA: Vermögensvorteil fließt von der Gesellschaft an den Gesellschafter (R 8.5 Abs. 1 KStR); verdeckte Einlage: vom Gesellschafter an die Gesellschaft (R 8.9 Abs. 1 KStR).
- Verdeckte Einlage erfordert einen einlagefähigen Vermögensvorteil und gesellschaftliche Veranlassung (R 8.9 Abs. 1 KStR, R 8.9 Abs. 3 KStR).
- Folge: keine Einkommenserhöhung (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG), Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR), steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG); beim Gesellschafter nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Ausnahme nach § 8 Abs. 3 S. 4 KStG, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Gesellschafter zahlt eine vGA aufgrund einer Satzungsklausel zurück – Folge?
Die Rückzahlung führt grundsätzlich zu einer Einlage (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH), mit Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) und nachträglichen AK (H 8.9 (Behandlung beim Gesellschafter) KStH).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche