8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.09.2011 – VIII E 3/11

Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

Aus dem Leitsatz

NV: In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz.

Leitsatz

NV: In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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Challenge

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?

    Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?

    Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Steuermesszahl und Mindesthebesatz?

    Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG); Hebesatz mindestens 200 %, ab EZ 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG iVm § 36 Abs. 5b GewStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Einzelunternehmer: Messbetrag 9.992,50 €, Hebesatz 400 % – Wirkung von § 35 EStG?

    GewSt 39.970 € (§ 16 GewStG); Ermäßigung 4,0 × 9.992,50 € = 39.970 € (begrenzt auf tatsächliche GewSt und Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG) → rechnerisch volle Entlastung.

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