BFH, Beschluss vom 17.02.2011 – VIII B 51/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann noch im NZB-Verfahren geltend gemacht werden, wenn die Hauptsachenerledigung durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes erst nach dem abweisenden FG-Urteil eintritt .
Leitsatz
- NV: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann noch im NZB-Verfahren geltend gemacht werden, wenn die Hauptsachenerledigung durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes erst nach dem abweisenden FG-Urteil eintritt .
- NV: Die gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragte Behörde hat über den Einspruch gegen eine von ihr erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden; dabei ist es eine Frage des Informationsstandes im Einzelfall, ob es hierbei noch einer klärenden Rücksprache mit dem beauftragenden Finanzamt bedarf .
- NV: Die Befugnis zur Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung wird nicht durch Vorschriften zum Datenschutz eingeschränkt und verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 11. Februar 2010, Az: 1 K 217/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 130 AORücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 195 S. 2 AOZuständigkeit
- § 357 Abs. 2 S. 1 AOEinlegung des Einspruchs
- § 367 Abs. 1 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 367 Abs. 3 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 1 Abs. 3 BDSG
- § 3a BDSG
- § 115 Abs. 2 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?
Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Im Sachverhalt ist der Einspruch fristgerecht per E-Mail eingegangen; problematisch ist allein die Beschwer. Wie behandeln Sie die Form?
Die Form ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit und bringt einen Grundlagenpunkt – sie gehört in die Lösung, aber im Feststellungsstil mit Norm. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt (AEAO zu § 357 Nr. 1). Die Zeit für den vollen Gutachtenstil gehört der Beschwer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?
- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
- Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was bewirkt die Rücknahme eines Einspruchs?
- Möglich bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, in der Form des § 357 Abs. 1 AO (§ 362 Abs. 1 AO).
- Verlust des eingelegten Einspruchs (§ 362 Abs. 2 S. 1 AO); innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut Einspruch eingelegt werden (AEAO zu § 362 Nr. 2).
- Danach ist eine Änderung zum Nachteil nur noch nach den Korrekturvorschriften möglich (AEAO zu § 367 Nr. 2.4).
Typische Nachfrage: Wie unterscheidet sich ein schlichter Änderungsantrag vom Einspruch, wenn eine Verböserung droht? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?
- Statthaftigkeit: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO), kein Ausschluss nach § 348 AO.
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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