7. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.07.2012 – VII R 30/11

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.07.2012 VII R 29/11 - Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - Rechtsschutzbedürfnis an der Überprüfung einer der Jahressteuer vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung

Aus dem Leitsatz

NV: Der Streit um einen Abrechnungsbescheid über die Verrechnung positiver Umsatzsteuerbeträge und negativer Berichtigungsbeträge (§ 16 Abs. 2 UStG) erledigt sich, sobald die Steuer für das mit Insolvenzeröffnung endende (Rumpf-) Steuerjahr berechnet werden kann und nicht ausnahmsweise von der Aufrechnungserklärung als solcher fortbestehende Rechtswirkungen…

Leitsatz

NV: Der Streit um einen Abrechnungsbescheid über die Verrechnung positiver Umsatzsteuerbeträge und negativer Berichtigungsbeträge (§ 16 Abs. 2 UStG) erledigt sich, sobald die Steuer für das mit Insolvenzeröffnung endende (Rumpf-) Steuerjahr berechnet werden kann und nicht ausnahmsweise von der Aufrechnungserklärung als solcher fortbestehende Rechtswirkungen ausgehen, welche die Rechte des Schuldners berühren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. April 2011, Az: 1 K 808/08, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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