BFH, Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), V R 37/21, V R 16/19
Aus dem Leitsatz
1. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Leitsatz
- Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
- Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt.
- Eine Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2019 - 3 K 1816/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 26. März 2019, Az: 3 K 1816/18, Urteil; vorgehend BFH, 7. Mai 2020, Az: V R 16/19, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 28. Oktober 2021, Az: C-324/20, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2022, Az: 3 K 1816/18, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStGEntstehung der Steuer
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 UStGEntstehung der Steuer
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 UStGEntstehung der Steuer
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- Art. 63 EGRL 112/2006
- Art. 64 EGRL 112/2006
- Art. 90 EGRL 112/2006
- § 16 Abs. 1 S. 1 UStGSteuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
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