5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), V R 37/21, V R 16/19

Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen
ECLI: DE:BFH:2022:U.010222.VR37.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Leitsatz

  1. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
  2. Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt.
  3. Eine Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2019 - 3 K 1816/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 26. März 2019, Az: 3 K 1816/18, Urteil; vorgehend BFH, 7. Mai 2020, Az: V R 16/19, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 28. Oktober 2021, Az: C-324/20, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2022, Az: 3 K 1816/18, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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