BFH, Urteil vom 17.10.2023 – VII R 28/20
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und…
Leitsatz
NV: Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.11.2019 - 4 K 2226/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. November 2019, Az: 4 K 2226/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 30 Abs. 2 Nr. 1 AOSteuergeheimnis
- § 30 Abs. 4 Nr. 1 AOSteuergeheimnis
- § 202 AOInhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
- § 7h EStGErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 7i EStGErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 1004 Abs. 1 BGBBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 255 HGBBewertungsmaßstäbe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 30 AO
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist?
- Beginn der Außenprüfung vor Fristablauf oder Hinausschieben auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
- Beginn erfordert konkrete Prüfungshandlungen, auch internes Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn kann genügen; die Prüfungsanordnung allein genügt nicht (AEAO zu § 198 Nr. 1).
- Hemmung nur für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume (AEAO zu § 171).
- Ende: Unanfechtbarkeit der Bescheide oder drei Monate nach Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
- Keine Hemmung bei mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung unmittelbar nach Beginn (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Welche Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO besteht nach Abschluss der Außenprüfung noch? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Welche Wirkung hat eine Außenprüfung auf die Änderbarkeit nach § 173 AO?
- Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 S. 1 AO für Bescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen sind.
- Gilt auch nach Mitteilung über ein ergebnisloses Prüfungsende (§ 202 Abs. 1 S. 3 AO).
- Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung.
- Sperre gilt zugunsten und zuungunsten und nur für § 173 Abs. 1 AO, nicht für andere Korrekturnormen (AEAO zu § 173 Nr. 8.1).
Typische Nachfrage: Gilt die Sperre auch, wenn der Prüfer den betreffenden Punkt gar nicht geprüft hat? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Änderungssperre nach Außenprüfung?
§ 173 Abs. 2 AO: Änderung nach § 173 Abs. 1 AO nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung; gilt auch nach Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
- 4Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?
- Kaufpreis zuzüglich einzeln zuordenbarer Nebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für den Erwerb, Maklerprovision (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- Nicht: Finanzierungskosten wie Grundschuldbestellung und Zinsen, da sie nicht dem Erwerb dienen (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Nicht: abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG)
- Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung: Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH)
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche