Wissensfrage · Abgabenordnung & FGO

Änderungssperre nach Außenprüfung?

Wissensfrage zu Änderung wegen neuer Tatsachen (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Änderung wegen neuer Tatsachen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Änderungssperre nach Außenprüfung?

    § 173 Abs. 2 AO: Änderung nach § 173 Abs. 1 AO nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung; gilt auch nach Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 S. 3 AO.

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Änderung zugunsten wegen neuer Tatsachen – Voraussetzung?

    § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; AEAO zu § 173 Nr. 5.1), es sei denn Zusammenhang nach Nr. 2 S. 2.

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Grobe Fahrlässigkeit?

    Außerachtlassen der nach den persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise (AEAO zu § 173 Nr. 5.1).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 173 AO – Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

Abgabenordnung

[…]

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 ergangen ist.

Vollständiger Wortlaut von § 173 AO

§ 202 AO – Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts

Abgabenordnung

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden […]

Vollständiger Wortlaut von § 202 AO

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Änderung wegen neuer Tatsachen: Würden Sie den Klausurfall lösen?

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