BFH, Urteil vom 15.05.2018 – VII R 14/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine unbillige Härte i.S. der § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt .
Leitsatz
- NV: Eine unbillige Härte i.S. der § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt .
- NV: Das Merkmal der unbilligen Härte ist ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff (Fortführung der BFH-Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) .
- NV: Wenn weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, kann aus anderen Gründen eine unbillige Härte gegeben sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. März 2017 1 K 149/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 8. März 2017, Az: 1 K 149/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 256 AOEinwendungen gegen die Vollstreckung
- § 356 Abs. 2 S. 1 AORechtsbehelfsbelehrung
- § 150 Abs. 8 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 5b Abs. 2 S. 1 EStGElektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
- § 328 AOZwangsmittel
- § 5 AOErmessen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 256 AO
- BFH X E 5/16 vom 13.04.2016NVErinnerung gegen Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Verfahrenstrennung - Haftungsbescheid - Leistungsgebot1. NV: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener…
- BFH VII B 211/12 vom 12.06.2013NVAussetzung eines Vollstreckungsverfahrens wegen Verfassungsbeschwerde im Haftungsverfahren - Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bei Erlassantrag - Anforderungen an die Begründung eines TerminsverlegungsantragsNV: Eine wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen einen Haftungsbescheid erhobene Verfassungsbeschwerde kann im…
- BFH VII B 57/11 vom 27.06.2012NVUnterlassene Protokollierung von Aussetzungsanträgen kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO - Antrag auf Tatbestandsberichtigung - Rechtliches Gehör - Vorgreiflichkeit im Vollstreckungsverfahren1. NV: Da auch die von den Beteiligten gestellten Anträge zum Tatbestand gehörten, ist eine unterlassene Protokollierung mit einem Antrag auf…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?
Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?
- Statthaftigkeit: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO), kein Ausschluss nach § 348 AO.
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Einspruchsfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung?
Ein Jahr seit Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche