§ 256 AOEinwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 256 AO
4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 15.05.2018, VII R 14/17NV
1. NV: Eine unbillige Härte i.S. der § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt . 2. NV: Das Merkmal der unbilligen Härte…
- BFH, Beschluss vom 13.04.2016, X E 5/16NV
1. NV: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener Streitgegenstände (Anfechtung von Haftungsbescheiden und Leistungsgeboten) eine Verfahrenstrennung…
- BFH, Beschluss vom 12.06.2013, VII B 211/12NV
NV: Eine wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen einen Haftungsbescheid erhobene Verfassungsbeschwerde kann im Vollstreckungsverfahren nicht vorgreiflich sein, wenn der Kläger den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hatte…
- BFH, Beschluss vom 27.06.2012, VII B 57/11NV
1. NV: Da auch die von den Beteiligten gestellten Anträge zum Tatbestand gehörten, ist eine unterlassene Protokollierung mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO zu verfolgen . 2. NV: Die Rüge, der Tatbestand des finanzgerichtlichen…
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