7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.06.2012 – VII B 57/11

Unterlassene Protokollierung von Aussetzungsanträgen kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO - Antrag auf Tatbestandsberichtigung - Rechtliches Gehör - Vorgreiflichkeit im Vollstreckungsverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Da auch die von den Beteiligten gestellten Anträge zum Tatbestand gehörten, ist eine unterlassene Protokollierung mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO zu verfolgen .

Leitsatz

  1. NV: Da auch die von den Beteiligten gestellten Anträge zum Tatbestand gehörten, ist eine unterlassene Protokollierung mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO zu verfolgen .
  2. NV: Die Rüge, der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei falsch, weil das FG einen in der mündlichen Verhandlung nach § 69 Abs. 2 FGO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zu Protokoll genommen habe, kann nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgebracht werden .
  3. NV: Ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Aktenlage nicht gestellt und eine diesbezügliche Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden, kann die Nichtbescheidung des vermeintlich gestellten Antrags keinen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 17. Februar 2011, Az: 15 K 2137/09, Urteil

Zitierte Normen

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