7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.10.2023 – VII R 50/20

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom
ECLI: DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)…

Leitsatz

  1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht.
  2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.01.2020 - 4 K 3223/18 VSt aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 8. Januar 2020, Az: 4 K 3223/18 VSt, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
  • § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG
  • § 9 Abs. 4 StromStG
  • § 12a StromStV
  • § 12b Abs. 2 S. 1 StromStV
  • § 8 StromStV
  • § 4 StromStG
  • § 2 Nr. 1 StromStG
  • § 24 Abs. 2 S. 1 EnergieStG
  • § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
  • Art. 21 Abs. 5 UAbs 3 S. 2 EGRL 96/2003
  • § 36 EEG
  • § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG
  • Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EGRL 96/2003

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