10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 12.02.2020 – X R 9/19

Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft
ECLI: DE:BFH:2020:U.120220.XR9.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14.02.1963 - V 102/60, HFR 1963, 379) .

Leitsatz

  1. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14.02.1963 - V 102/60, HFR 1963, 379) .
  2. Wenn das FG Bareinzahlungen auf Bankkonten des Steuerpflichtigen als Ausgangsgröße für die Schätzung nicht erklärter Betriebseinnahmen heranzieht, darf es solche Bareinzahlungen, die der Steuerpflichtige nach der eigenen Würdigung des FG ausreichend und nachvollziehbar erläutert hat, nicht zugleich als "Schwarzeinnahmen" und damit als zusätzliche Betriebseinnahmen ansehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 - 2 K 2014/17, 2 K 2160/17 und 2 K 2220/17 aufgehoben. Die Sachen werden an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2018, Az: 2 K 2014/17, Urteil; vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2018, Az: 2 K 2220/17, Urteil; vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2018, Az: 2 K 2160/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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