2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 17.07.2019 – II B 35-37/18, II B 35/18, II B 36/18, II B 37/18

Keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
ECLI: DE:BFH:2019:B.170719.IIB35.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Bei einem durch einen…

Leitsatz

Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Bei einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Verfahren II B 35-37/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 24.10.2017 - 1 K 1153/16, 1 K 1154/16, 1 K 1155/16 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 1153/16, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 1154/16, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 1155/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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