BFH, Beschluss vom 13.04.2016 – X E 5/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener Streitgegenstände (Anfechtung von Haftungsbescheiden und Leistungsgeboten) eine Verfahrenstrennung vorgenommen wird (Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Leistungsgebote unzulässig; im Übrigen…
Leitsatz
- NV: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener Streitgegenstände (Anfechtung von Haftungsbescheiden und Leistungsgeboten) eine Verfahrenstrennung vorgenommen wird (Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Leistungsgebote unzulässig; im Übrigen Revisionszulassung). Bei der teilweisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als Revisionsverfahren und einer teilweisen Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten (BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.) .
- NV: Mit rein kostenrechtlichen Einwänden gegen die richterliche Ermessensausübung bei Vornahme einer Verfahrenstrennung nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 4. Februar 2016 ... (X B 203/15) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 256 AOEinwendungen gegen die Vollstreckung
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 1 Abs. 5 GKG
- § 3 Abs. 2 GKG
- § 21 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 29 Nr. 1 GKG
- § 34 Abs. 1 S. 3 GKG
- § 40 GKG
- § 47 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 47 Abs. 3 GKG
- § 66 Abs. 6 S. 1 GKG
- § 66 Abs. 7 S. 1 GKG
- § 66 Abs. 8 GKG
- § 2 Abs. 2 JBeitrO
- § 6 Abs. 2 S. 1 JBeitrO
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