7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.06.2013 – VII B 211/12

Aussetzung eines Vollstreckungsverfahrens wegen Verfassungsbeschwerde im Haftungsverfahren - Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bei Erlassantrag - Anforderungen an die Begründung eines Terminsverlegungsantrags

Aus dem Leitsatz

NV: Eine wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen einen Haftungsbescheid erhobene Verfassungsbeschwerde kann im Vollstreckungsverfahren nicht vorgreiflich sein, wenn der Kläger den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hatte (§ 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Das ist der Fall, wenn der vorgegebene…

Leitsatz

NV: Eine wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen einen Haftungsbescheid erhobene Verfassungsbeschwerde kann im Vollstreckungsverfahren nicht vorgreiflich sein, wenn der Kläger den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hatte (§ 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Das ist der Fall, wenn der vorgegebene Rechtsbehelf -- die Nichtzulassungsbeschwerde-- als unzulässig verworfen wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. September 2012, Az: 14 K 832/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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