7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.06.2016 – VII B 47/15

Wechsel der Veranlagungsart

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Wechsel von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung zur Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzungsbescheide und über § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zum Widerruf der Anrechnungsverfügung über Steuerabzugsbeträge führt. Eine vom FA gezahlte Steuererstattung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO…

Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Wechsel von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung zur Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzungsbescheide und über § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zum Widerruf der Anrechnungsverfügung über Steuerabzugsbeträge führt. Eine vom FA gezahlte Steuererstattung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zurückzufordern und mindert nicht über § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG die im Rahmen des neuen Zusammenveranlagungsverfahrens anzurechnenden Steuerabzüge .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. März 2015 9 K 2717/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 25. März 2015, Az: 9 K 2717/14, Urteil

Zitierte Normen

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