BFH, Beschluss vom 14.06.2016 – VII B 47/15
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Wechsel von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung zur Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzungsbescheide und über § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zum Widerruf der Anrechnungsverfügung über Steuerabzugsbeträge führt. Eine vom FA gezahlte Steuererstattung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO…
Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Wechsel von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung zur Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzungsbescheide und über § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zum Widerruf der Anrechnungsverfügung über Steuerabzugsbeträge führt. Eine vom FA gezahlte Steuererstattung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zurückzufordern und mindert nicht über § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG die im Rahmen des neuen Zusammenveranlagungsverfahrens anzurechnenden Steuerabzüge .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. März 2015 9 K 2717/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 25. März 2015, Az: 9 K 2717/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 S. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AOWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 36 Abs. 2 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36 Abs. 4 S. 3 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 26 Abs. 1 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- § 26a EStGEinzelveranlagung von Ehegatten
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
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- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
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