7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 05.05.2011 – VII B 244/10
Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren - Geltendmachung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses - Umdeutung eines Klageantrags in einen Verpflichtungsantrag - Rechtswegprüfung durch den BFH - Fehlende Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - Entscheidung über abgetretenen Zahlungsanspruch durch Abrechnungsbescheid
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Erledigung der Hauptsache des finanzgerichtlichen Rechtsstreits kann noch im Beschwerdeverfahren beim BFH erklärt werden .
Leitsatz
- NV: Die Erledigung der Hauptsache des finanzgerichtlichen Rechtsstreits kann noch im Beschwerdeverfahren beim BFH erklärt werden .
- NV: Die Entscheidung über einen an den klagenden Steuerberater abgetretenen Zahlungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der vom FA erklärten Aufrechnung mit Steuerrückständen des Zedenten muss gemäß 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid getroffen werden. Entscheidet das FA nicht, muss der Berater Verpflichtungsantrag beim FG nach § 40 Abs. 1 Alt. 2, § 101 FGO stellen .
- NV: Hat das FG den Rechtsweg zum FG (stillschweigend) für zulässig gehalten, ist der BFH von Gesetzes wegen gehindert zu prüfen, ob der einmal beschrittene Rechtsweg zulässig ist .
- NV: An der Klärungsfähigkeit einer angeblich klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt es, wenn das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft. Über diese Frage wäre in einem allein die Unzulässigkeitsentscheidung des FG überprüfenden Revisionsverfahren nicht zu befinden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 28. Oktober 2010, Az: 6 K 573/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 17a Abs. 2 S. 3 GVG
- § 17a Abs. 5 GVG
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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