7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.06.2011 – VII B 199/10

Hälftige Erstattung von Überzahlungen bei Eheleuten - Vermutung eines doppelten Tilgungswillens - Keine Tilgungsbestimmung durch Angabe eines Erstattungskontos - Keine grundsätzliche Bedeutung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hinsichtlich der Vermutung, dass der Ehegatte, der die Einkommensteuerschuld zusammen veranlagter Eheleute begleicht, die Zahlung nicht nur für eigene Rechnung, sondern auch für die des Ehepartners vornehme, sind die Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu würdigen. Es gibt keine die tatrichterliche Würdigung beschränkende Regel, dass eines der…

Leitsatz

  1. NV: Hinsichtlich der Vermutung, dass der Ehegatte, der die Einkommensteuerschuld zusammen veranlagter Eheleute begleicht, die Zahlung nicht nur für eigene Rechnung, sondern auch für die des Ehepartners vornehme, sind die Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu würdigen. Es gibt keine die tatrichterliche Würdigung beschränkende Regel, dass eines der von der Rechtsprechung des Senats benannten Indizien oder eine bestimmte Verbindung mehrerer diese Indizien die Vermutung einer doppelten Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten ausräumt .
  2. NV: Die Angabe einer Tilgungsbestimmung des Ehegatten muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 27. August 2010, Az: 11 K 696/10 AO, Urteil

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