BFH, Beschluss vom 09.06.2011 – VII B 199/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Hinsichtlich der Vermutung, dass der Ehegatte, der die Einkommensteuerschuld zusammen veranlagter Eheleute begleicht, die Zahlung nicht nur für eigene Rechnung, sondern auch für die des Ehepartners vornehme, sind die Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu würdigen. Es gibt keine die tatrichterliche Würdigung beschränkende Regel, dass eines der…
Leitsatz
- NV: Hinsichtlich der Vermutung, dass der Ehegatte, der die Einkommensteuerschuld zusammen veranlagter Eheleute begleicht, die Zahlung nicht nur für eigene Rechnung, sondern auch für die des Ehepartners vornehme, sind die Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu würdigen. Es gibt keine die tatrichterliche Würdigung beschränkende Regel, dass eines der von der Rechtsprechung des Senats benannten Indizien oder eine bestimmte Verbindung mehrerer diese Indizien die Vermutung einer doppelten Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten ausräumt .
- NV: Die Angabe einer Tilgungsbestimmung des Ehegatten muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 27. August 2010, Az: 11 K 696/10 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 36 Abs. 4 S. 2 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
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Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
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