7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.11.2011 – VII B 110/09

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird der Rechtsstreit von den Beteiligten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt, ist die Entscheidung der Vorinstanz wirkungslos und vom BFH über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden .

Leitsatz

  1. NV: Wird der Rechtsstreit von den Beteiligten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt, ist die Entscheidung der Vorinstanz wirkungslos und vom BFH über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden .
  2. NV: Das organschaftliche Handeln eines GmbH-Geschäftsführers wird vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der GmbH geprägt .
  3. NV: Über die Zulassung einer Ausnahme von der Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird nicht durch gesonderten Bescheid entschieden. Lässt die Steuerberaterkammer keine Ausnahme zu, ist diese daher nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erstreiten. Vielmehr ist die Ausnahmemöglichkeit als Vorfrage im Rahmen des Widerrufs der Bestellung zu prüfen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 26. Februar 2009, Az: 2 K 1863/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 46 StBerG

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?

    • Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
    • Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
    • Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
    • Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
    Typische Nachfrage: Wer ist für das berufsgerichtliche Verfahren zuständig?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie mir bitte die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters und erläutern Sie kurz, was sich dahinter verbirgt.

    • § 57 Abs. 1 StBerG: Ausübung des Berufs unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung.
    • Unabhängigkeit: keine Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden.
    • Eigenverantwortlichkeit: eigenes Urteil, keine Weisungsgebundenheit in fachlichen Fragen (auch bei angestellten Steuerberatern).
    • Gewissenhaftigkeit: fachliche Kompetenz, Fortbildung, ordnungsgemäße Organisation; Verschwiegenheit über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt wird.
    Typische Nachfrage: Was regelt die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und wo ist die Ermächtigung dafür?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Steuerberater möchte nebenbei einen Onlinehandel für Fahrradzubehör betreiben und außerdem als angestellter Finanzvorstand eines Industrieunternehmens tätig werden. Wie beurteilen Sie das berufsrechtlich?

    • Mit dem Beruf unvereinbar ist insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG); die Kammer kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
    • Unvereinbar ist grundsätzlich auch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer außerhalb der in § 58 StBerG genannten Ausnahmen (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).
    • Vereinbar sind u. a. wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeiten sowie Lehr- und schriftstellerische Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG).
    • Folge eines Verstoßes: berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Bestellung.
    Typische Nachfrage: Darf ein Steuerberater Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sein?
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Die Steuerfahndung möchte Sie als Zeugen über die Verhältnisse Ihres Mandanten befragen und Unterlagen in Ihrer Kanzlei sichten. Wie verhalten Sie sich?

    • Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG; strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 StGB.
    • Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
    • Das Recht entfällt, soweit der Mandant von der Schweigepflicht entbindet (§ 102 Abs. 3 AO).
    • Beschlagnahmeschutz für Unterlagen im Gewahrsam des Beraters (§ 97 StPO), nicht aber für Buchhaltungsunterlagen, die ohne Beratungsbezug lediglich verwahrt werden; nach h. M. keine Zuflucht für Beweismittel.
    Typische Nachfrage: Gilt das Auskunftsverweigerungsrecht auch für Ihre Mitarbeiter?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat