BFH, Beschluss vom 07.01.2015 – V B 70/14
Aus dem Leitsatz
NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch gewährt, dass die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß durch prozessleitende Verfügung verlängert wird .
Leitsatz
NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch gewährt, dass die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß durch prozessleitende Verfügung verlängert wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. März 2014 4 K 1163/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 19. März 2014, Az: 4 K 1163/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 54 ZPO
- § 85 Abs. 2 ZPO
- § 222 Abs. 1 ZPO
- § 222 Abs. 2 ZPO
- § 187 Abs. 1 BGBFristbeginn
- § 188 Abs. 2 BGBFristende
- § 193 BGBSonn- und Feiertag; Sonnabend
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?
- Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
- Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
- Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie berechnen Sie die Einspruchsfrist, wenn der Bescheid am 31. eines Monats bekannt gegeben wurde?
- Einspruchsfrist ein Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO); Berechnung nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB.
- Bekanntgabetag wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Fehlt der entsprechende Tag im Folgemonat, endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
- Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?
- Maßgeblich ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags (bei Grundstücken notarieller Kaufvertrag), nicht Übergang von Nutzen und Lasten oder Grundbucheintragung (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).
- Der wirksame Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bestimmt den Fristbeginn oder das Fristende (BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 18/13).
- Fristberechnung nach § 108 AO iVm § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB.
- Bei Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt der Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen als Anschaffung (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Fristberechnung in drei Schritten?
Empfehlung: Trennen Sie die drei Schritte, weil Beginn und Ende verschiedenen Regeln folgen.
- Ereignistag (Bekanntgabe)
- Beginn: Ereignistag nicht mitzählen (§ 187 Abs. 1 BGB)
- Ende: § 188 Abs. 2, 3 BGB, ggf. § 108 Abs. 3 AO
- 5Klausurfrage · eigene Seite
Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.
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