BFH, Beschluss vom 26.05.2010 – V B 70/09
Aus dem Leitsatz
NV: Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 92 Abs. 2 FGO vorgetragene Sachbericht sei unvollständig oder nicht zutreffend, unterlässt es aber in der mündlichen Verhandlung, den Sachverhalt konkret zu berichtigen, schließt dies die Rüge dieses Verfahrensfehlers und aller möglicherweise darin liegenden weiteren…
Leitsatz
NV: Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 92 Abs. 2 FGO vorgetragene Sachbericht sei unvollständig oder nicht zutreffend, unterlässt es aber in der mündlichen Verhandlung, den Sachverhalt konkret zu berichtigen, schließt dies die Rüge dieses Verfahrensfehlers und aller möglicherweise darin liegenden weiteren Verfahrensfehler (mangelnde Sachaufklärung, Verstoß gegen das Gebot der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 6. Mai 2009, Az: 5 K 27/08 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 295 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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