9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.01.2023 – IX S 15/22

Anhörungsrüge - Wiedereinsetzung
ECLI: DE:BFH:2023:B.120123.IXS15.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gegen ein Urteil des BFH, mit dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen worden ist, ist die Anhörungsrüge gegeben.

Leitsatz

  1. NV: Gegen ein Urteil des BFH, mit dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen worden ist, ist die Anhörungsrüge gegeben.
  2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht gewährt werden, wenn die Kläger durch eine Sozietät vertreten sind und sich das Vorbringen zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur auf einen Berufsträger bezieht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2022 - IX R 17/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 19. Juli 2022, Az: IX R 17/20, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Januar 2020, Az: 11 K 334/19, Urteil; vorgehend BFH, 4. Dezember 2018, Az: IX R 15/18, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Dezember 2017, Az: 11 K 3703/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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