9. SenatNV

BFH, Urteil vom 04.12.2018 – IX R 15/18

Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 4.12.2018 IX R 14/18: Auslegung von Willenserklärungen
ECLI: DE:BFH:2018:U.041218.IXR15.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist .

Leitsatz

  1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist .
  2. NV: Die Auslegung eines Vertrags darf nicht widersprüchlich sein; sie darf sich auch nicht auf widersprüchliche Annahmen stützen. Beruht das Urteil auf zwei Annahmen, die sich gegenseitig ausschließen, ist es insgesamt nicht mehr nachvollziehbar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2017 11 K 3703/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Dezember 2017, Az: 11 K 3703/16, Urteil; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Januar 2020, Az: 11 K 334/19, Urteil; nachgehend BFH, 19. Juli 2022, Az: IX R 17/20, Urteil; nachgehend BFH, 12. Januar 2023, Az: IX S 15/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 133 BGB

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