BFH, Urteil vom 11.04.2017 – IX R 50/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG verletzt die Bindung an das Klagebegehren, wenn es über einen anderen Gegenstand entscheidet als über den, den der Kläger zur Entscheidung stellen wollte .
Leitsatz
- NV: Das FG verletzt die Bindung an das Klagebegehren, wenn es über einen anderen Gegenstand entscheidet als über den, den der Kläger zur Entscheidung stellen wollte .
- NV: Ein unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Inhaltsadressaten anstatt an den Bevollmächtigten zugestellter Steuerbescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben .
- NV: Die unwirksame Zustellung und der Bekanntgabemangel werden geheilt, wenn der Bescheid an den Bevollmächtigten weitergeleitet wird und diesem zugeht. Damit beginnt die Einspruchsfrist zu laufen .
- NV: Der ursprünglich vorhandene Zustellwille wirkt fort, solange er nicht durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten zurückgenommen worden ist. Das ist nicht schon der Fall, wenn das FA einen Änderungsbescheid erlässt oder wenn es den Bescheid wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr (erneut) bekannt geben dürfte .
- NV: Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam wird .
- NV: Ein Änderungsbescheid ist gegenstandslos und nichtig, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses der Bescheid fehlt, den er ändern soll. Das gilt auch, wenn der zu ändernde Bescheid mit der Heilung des Bekanntgabemangels später wirksam wird. Die Heilung des Bekanntgabemangels wirkt nicht zurück .
- NV: Eine unternehmerische Beteiligung an einer AG liegt auch vor, wenn der Gesellschafter zwar selbst mit weniger als 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist, aufgrund einer uneingeschränkten Stimmrechtsvollmacht jedoch über 48 % der Stimmrechte verfügen kann .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2015 12 K 3631/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Januar 2015, Az: 12 K 3631/12, Urteil; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. November 2017, Az: 12 K 1943/17, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 122 Abs. 5 AOBekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AOFestsetzungsfrist
- § 7 Abs. 1 S. 2 VwZGZustellung an Bevollmächtigte
- § 17 Abs. 1 S. 1 EStGVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?
Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?
Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?
- Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
- Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
- Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wem ist ein Steuerbescheid bekannt zu geben, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater bestellt hat?
- Grundsätzlich dem Beteiligten; Bekanntgabe an Bevollmächtigten ist möglich (§ 122 Abs. 1 S. 3 AO).
- Liegt eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vor, soll an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 S. 4 AO).
- Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen trotz Empfangsvollmacht ist ohne besonderen Grund fehlerhaft; der Mangel wird durch tatsächlichen Zugang beim Bevollmächtigten geheilt (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).
- Rechtsbehelfsfrist beginnt mit nachweislichem Zugang beim Bevollmächtigten (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).
Typische Nachfrage: Und wie wird ein Bescheid an zusammenveranlagte Ehegatten bekannt gegeben? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Wann gilt ein per Post im Inland übermittelter VA als bekannt gegeben?
Am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, seit 1.1.2025).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche