9. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.07.2018 – IX R 28/17

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG a.F., § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG - Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 erster Halbsatz EStG - Bedingte Revisionseinlegung
ECLI: DE:BFH:2018:U.200718.IXR28.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zu ändern, wenn im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind…

Leitsatz

  1. NV: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zu ändern, wenn im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind und die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 erster Halbsatz EStG eine steuerliche Auswirkung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste auf die Höhe der Einkommensteuer ausschließt .
  2. NV: Eine lediglich "vorsorglich" eingelegte Revision ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. September 2017 10 K 2312/16 hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Dem Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, wird die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren über-tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 14. September 2017, Az: 10 K 2312/16, Urteil; nachgehend FG München, 28. März 2019, Az: 10 K 43/19, Beschluss

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