BFH, Urteil vom 03.05.2022 – IX R 22/19
Aus dem Leitsatz
1. Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert…
Leitsatz
- Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, ist der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen.
- Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.
- Bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb erhöhen die dem Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens direkt zugeordnet werden können.
- Die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers sind, soweit sie den Buchwert der erworbenen Beteiligung übersteigen, den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen.
- Beim anteiligen Miterwerb von bebauten Grundstücken des Gesamthandsvermögens ist --soweit es um die AfA des Anteilserwerbers geht-- eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.10.2018 - 9 K 3049/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 10. Oktober 2018, Az: 9 K 3049/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStGWerbungskosten
- § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
- § 255 Abs. 1 HGBBewertungsmaßstäbe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?
- Kaufpreis zuzüglich einzeln zuordenbarer Nebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für den Erwerb, Maklerprovision (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- Nicht: Finanzierungskosten wie Grundschuldbestellung und Zinsen, da sie nicht dem Erwerb dienen (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Nicht: abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG)
- Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung: Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH)
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
- Skonto ist Anschaffungspreisminderung (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Minderung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Zahlung nach dem Stichtag: AK und Verbindlichkeit am Stichtag ungekürzt (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG; AfA von den geminderten AK (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG; H 6.2 (Skonto) EStH)
Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie Wertuntergrenze und Wertobergrenze der Herstellungskosten und das Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz.
- Untergrenze: Material- und Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fertigung, angemessene MGK und FGK, fertigungsbedingter Werteverzehr (§ 255 Abs. 2 S. 2 HGB)
- Wahlrecht: allgemeine Verwaltungskosten, soziale Aufwendungen, bAV (§ 255 Abs. 2 S. 3 HGB)
- Verbot: Forschungs- und Vertriebskosten (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB)
- Steuerlich gleiche Untergrenze (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG); Wahlrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur in Übereinstimmung mit der HB
Typische Nachfrage: Dürfen Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen werden? - 5Wissensfrage · eigene Seite
§ 248 Abs. 2 HGB – selbst geschaffene immaterielle VG des AV?
- S. 1: Aktivierungswahlrecht (nur Entwicklungskosten, § 255 Abs. 2a HGB)
- S. 2: Verbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u. Ä.
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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