BFH, Urteil vom 31.01.2017 – IX R 19/16
Aus dem Leitsatz
NV: Die Monatsfrist für die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist zumindest im Kern die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Ist dies geschehen, können unklare oder unvollständige Angaben auch noch nach Fristablauf erläutert oder ergänzt…
Leitsatz
NV: Die Monatsfrist für die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist zumindest im Kern die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Ist dies geschehen, können unklare oder unvollständige Angaben auch noch nach Fristablauf erläutert oder ergänzt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. April 2016 9 K 178/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. April 2016, Az: 9 K 178/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 110 Abs. 1 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 110 Abs. 2 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 355 Abs. 1 AOEinspruchsfrist
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 110 AO
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Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
- Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.
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Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?
Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche