BFH, Urteil vom 29.08.2023 – VII R 1/23 (VII R 44/19)
Aus dem Leitsatz
1. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.
Leitsatz
- Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.
- Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen.
- Einem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen werden die Wirkungen einer Willenserklärung nur zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs beigelegt. Es kommt daher keine Auslegung in Betracht, wenn der Handelnde keinen Erklärungswillen hat und der Empfänger dies auch erkennt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.02.2019 - 4 K 58/15 insoweit aufgehoben, als der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes betroffen ist, und die Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte 46 % und die Klägerin 54 %.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 1. Februar 2019, Az: 4 K 58/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG
- § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG
- § 54 Abs. 1 EnergieStG
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
- § 95 Abs. 1 EnergieStV
- § 98 Abs. 1 EnergieStV
- § 100 Abs. 1 EnergieStV
- § 200 Abs. 1 AOMitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
- § 110 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 242 BGBLeistung nach Treu und Glauben
- § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
- Art. 267 AEUV
- § 150 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
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