9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.11.2020 – IX B 40/20

Grundsätzliche Bedeutung; Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten Steuerrecht
ECLI: DE:BFH:2020:B.111120.IXB40.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden.

Leitsatz

  1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden.
  2. NV: Es ist geklärt, dass § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht gilt, und damit sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.06.2020 - 1 K 609/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 24. Juni 2020, Az: 1 K 609/19 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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