9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 18.08.2010 – IX B 36/10
Örtliche Zuständigkeit des FG bei Zuständigkeitswechsel auf Finanzbehördenebene
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich von dem/der Kläger/in verklagten Behörde, unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.
Leitsatz
- NV: Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich von dem/der Kläger/in verklagten Behörde, unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.
- NV: Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes FA zuständig geworden ist oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 16. Dezember 2009, Az: 3 K 475/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38 Abs. 1 FGOÖrtliche Zuständigkeit
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 17 Abs. 1 S. 1 GVG
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