9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.12.2019 – IX B 12/19

Bindungswirkung des Revisionsurteils - Würdigung neuer Indizien nach Zurückverweisung - Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses
ECLI: DE:BFH:2019:B.091219.IXB12.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat das FG bei der freien Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ein rechtlich erhebliches Indiz übersehen, hebt der BFH das Urteil wegen Verfahrensmangels schon dann auf, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das FG bei Berücksichtigung des Indizes anders entschieden hätte .

Leitsatz

  1. NV: Hat das FG bei der freien Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ein rechtlich erhebliches Indiz übersehen, hebt der BFH das Urteil wegen Verfahrensmangels schon dann auf, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das FG bei Berücksichtigung des Indizes anders entschieden hätte .
  2. NV: Die Zurückverweisung der Sache an das FG schließt ein, dass sich das FG auf der Grundlage des unter Umständen im zweiten Rechtsgang erweiterten Gesamtergebnisses des Verfahrens erneut eine abschließende Überzeugung zu bilden hat. Dabei darf es das im ersten Rechtsgang nicht erkannte Indiz unter Beachtung seiner indiziellen Wirkung selbst würdigen .
  3. NV: Die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses für das Vorliegen der in ihm zugrunde gelegten Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern und im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein .
  4. NV: An den (indiziellen) Nachweis eines steuerlich beachtlichen Treuhandverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2018 - 1 K 256/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 5. Dezember 2018, Az: 1 K 256/16, Urteil; vorgehend BFH, 10. Mai 2016, Az: IX R 13/15, Urteil; vorgehend FG Hamburg, 2. Oktober 2014, Az: 1 K 172/11, Urteil

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