9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.04.2015 – IX B 10/15

Gesonderte und einheitliche Festzustellung von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

Aus dem Leitsatz

NV: Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen.

Leitsatz

NV: Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. November 2014 5 K 1700/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 12. November 2014, Az: 5 K 1700/11, Urteil

Zitierte Normen

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    Typische Nachfrage: Und wem ist ein geleaster Lkw bei einer Grundmietzeit von 95 % der Nutzungsdauer zuzurechnen?
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    • Nach der Mittelherkunft: Außenfinanzierung (Einlagen, Kredite) und Innenfinanzierung (Gewinnthesaurierung, Abschreibungsrückflüsse, Rückstellungen, Vermögensumschichtung).
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    • Rückstellungen sind Innenfinanzierung mit Fremdkapitalcharakter (Finanzierung aus Rückstellungen, insbesondere Pensionsrückstellungen).
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    Bei Vollamortisation ohne Option regelmäßig Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen ND beträgt. Sonst (und bei Spezialleasing) regelmäßig Leasingnehmer. Für die Zurechnung ist entscheidend, ob der Leasingnehmer den Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39).

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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