4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.08.2012 – IV R 55/11

Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG - Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer…

Leitsatz

  1. NV: Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung) .
  2. NV: Die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 (EFG 2012, 960) ist vorgreiflich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG .
  3. NV: An einem der Aussetzung des Klageverfahrens entgegenstehenden besonderen berechtigten Interesse der Klägerin kann es fehlen, wenn sie selbst eine Aussetzung des Verfahrens auf der Grundlage einer Vorlage des beschließenden Senats an das BVerfG angeregt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 239/11, Urteil

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