4. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.07.2018 – IV R 3/16

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 14/16 - Berücksichtigung von Darlehenszinsen im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG
ECLI: DE:BFH:2018:U.190718.IVR3.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16).

Leitsatz

  1. NV: Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16).
  2. NV: Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der Personengesellschaft sind deshalb nicht von dem pauschal nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abzuziehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2015 6 K 118/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 8. Dezember 2015, Az: 6 K 118/15, Urteil

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