4. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.02.2012 – IV R 13/08

Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zu den Voraussetzungen für die Behandlung der Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II .

Leitsatz

  1. NV: Zu den Voraussetzungen für die Behandlung der Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II .
  2. NV: Welche Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft bestehen und inwieweit ein Mitunternehmer seine Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse der Personengesellschaft ausübt, ist Tatfrage und vom FG zu klären .
  3. NV: Zu der vom FG vorzunehmenden Würdigung gehören auch die Gewichtung der wirtschaftlichen Vorteile, die die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft aus einer Zusammenarbeit gezogen haben, sowie die Prüfung, ob vergleichbare Geschäftsbeziehungen auch zwischen anderen Unternehmen unterhalten werden .
  4. NV: Ein wirtschaftliches Gesamtkonzept kann eine enge wirtschaftliche Verflechtung dergestalt indizieren, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt .
  5. NV: Bei einer Vielzahl von Beteiligungen ist hinsichtlich der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II eines Mitunternehmers zu qualifizieren ist, nur die jeweils zu beurteilende einzelne Beteiligung zu betrachten und deshalb auch nur der eigene Geschäftsbetrieb der jeweiligen Kapitalgesellschaft von Bedeutung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 15. Januar 2008, Az: 14 K 5217/03 F, Urteil

Zitierte Normen

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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