BFH, Urteil vom 22.09.2016 – IV R 1/14
Aus dem Leitsatz
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage können erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
Leitsatz
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage können erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. November 2013 4 K 124/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. November 2013, Az: 4 K 124/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AOZurechnung
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 AOAufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
- § 437 BGBRechte des Käufers bei Mängeln
- § 346 BGBWirkungen des Rücktritts
- § 446 BGBGefahr- und Lastenübergang
- § 7 Abs. 2 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 7g Abs. 2 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 39 AOSehr häufig geprüft
- Vorbehalt der Nachprüfung & vorläufige Festsetzung§ 164 AORegelmäßig geprüft
- Änderung wegen neuer Tatsachen§ 164 AO, § 173 AOSehr häufig geprüft
- Kaufvertrag & Leistungsstörungen§ 437 BGBRegelmäßig geprüft
- Vermietung & Verpachtung§ 7 EStGRegelmäßig geprüft
- Planmäßige Abschreibungen§ 7 EStGSehr häufig geprüft
- Investitionsabzugsbetrag & Sonderabschreibung§ 7g EStGRegelmäßig geprüft
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wem ist eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Maschine bilanziell zuzurechnen, und warum?
- Dem Käufer als wirtschaftlichem Eigentümer (H 7.4 (Lieferung) EStH; AEAO zu § 39)
- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
- Gegenbuchung: Verbindlichkeit (und Vorsteuer)
Typische Nachfrage: Und wem ist ein geleaster Lkw bei einer Grundmietzeit von 95 % der Nutzungsdauer zuzurechnen? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Systematisieren Sie bitte die Finanzierungsformen eines Unternehmens. Wo würden Sie Leasing und Rückstellungen einordnen?
- Nach der Mittelherkunft: Außenfinanzierung (Einlagen, Kredite) und Innenfinanzierung (Gewinnthesaurierung, Abschreibungsrückflüsse, Rückstellungen, Vermögensumschichtung).
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- Rückstellungen sind Innenfinanzierung mit Fremdkapitalcharakter (Finanzierung aus Rückstellungen, insbesondere Pensionsrückstellungen).
- Leasing ist ein Kreditsubstitut: Nutzung ohne Kapitalbindung; Zurechnung nach den Leasingerlassen bzw. § 39 AO.
Typische Nachfrage: Was besagt die goldene Finanzierungsregel? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Sicherungsübereignung, Treuhand, Kommission – wer bilanziert?
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- 4Wissensfrage · eigene Seite
Leasing (Vollamortisation, ohne Option): Wann bilanziert der Leasinggeber?
Bei Vollamortisation ohne Option regelmäßig Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen ND beträgt. Sonst (und bei Spezialleasing) regelmäßig Leasingnehmer. Für die Zurechnung ist entscheidend, ob der Leasingnehmer den Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39).
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Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?
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Erst antworten, dann Begründung sehen
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