BFH, Urteil vom 01.06.2022 – III R 56/20
Aus dem Leitsatz
1. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse scheidet aus, wenn das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthält und das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsbündel nicht das Gepräge gibt.
Leitsatz
- Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse scheidet aus, wenn das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthält und das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsbündel nicht das Gepräge gibt.
- Gibt ein Handelsunternehmen seinem mit ihm in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung stehenden Lieferanten vor, dass dieser die Ware in einem bestimmten Steigentyp zu liefern hat, führt eine wiederholte Anmietung dieses Steigentyps bei unterstelltem Eigentum zur Annahme von Anlagevermögen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 30.06.2020 - 1 K 55/16 insoweit aufgehoben, als an die L gezahlte Entgelte für die Überlassung von Mehrwegsteigen nicht als Mietzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung berücksichtigt wurden; die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages und des Verlustes aus Gewerbebetrieb wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 92,6 % und die Klägerin zu 7,4 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 30. Juni 2020, Az: 1 K 55/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStGHinzurechnungen
- § 247 Abs. 2 HGBInhalt der Bilanz
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
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- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
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