3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.09.2015 – III R 49/13

Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen Übertragung eines Teilbetriebs und Gewährung einer Rente - Realteilung - betriebliche Versorgungsrente - Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage - Berechtigung zur Revisionseinlegung

Aus dem Leitsatz

1. Eine Realteilung kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. Die Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden…

Leitsatz

  1. Eine Realteilung kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. Die Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden.
  2. Wird dem ausscheidenden Mitunternehmer daneben eine Rente zugesagt, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Sozietät oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt, so erfüllt er einen Veräußerungstatbestand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Hatte die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn zuvor durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, so muss sie zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes zwingend zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen.
  3. Als Veräußerungsgewinn ist der Kapitalwert der Rente zuzüglich der Buchwerte des übernommenen Teilbetriebs (Veräußerungspreis) abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und des Werts des Kapitalkontos anzusetzen. Der Ansatz der Veräußerungsrente im Rahmen dieser Gewinnermittlung hängt nicht davon ab, ob für sie ein Wahlrecht auf Sofort- oder Zuflussbesteuerung besteht und wie dieses ausgeübt wurde.
  4. Eine verbindliche Zusage des FA entfaltet Bindungswirkung nur zugunsten, nicht zulasten des Steuerpflichtigen. Betrifft sie eine einheitliche und gesonderte Feststellung, so können sich die anfechtungsberechtigten Feststellungsbeteiligten grundsätzlich nur einvernehmlich auf sie berufen. Geschieht dies nicht, so entfällt die Bindungswirkung auch dann, wenn sich einzelne Feststellungsbeteiligte unter Verstoß gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht von ihr lösen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten und der Revisionskläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. April 2012 3 K 89/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 18. April 2012, Az: 3 K 89/11, Urteil

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    Welche Norm erstreckt das Sondervergütungsprinzip auf Freiberufler-Personengesellschaften?

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    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
    • Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

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