BFH, Urteil vom 20.10.2022 – III R 33/21
Aus dem Leitsatz
1. Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist --ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen-- wirtschaftlich zu verstehen.
Leitsatz
- Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist --ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen-- wirtschaftlich zu verstehen.
- Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.06.2021 - 6 K 10176/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Juni 2021, Az: 6 K 10176/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStGHinzurechnungen
- § 305 BGBEinbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 535 BGBInhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 581 Abs. 2 BGBVertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- § 306 BGBRechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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