BFH, Beschluss vom 12.10.2012 – III B 66/12
Aus dem Leitsatz
NV: Nach § 157 Abs. 1 Satz 3 AO muss einem Steuerbescheid eine Belehrung darüber beigefügt werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie der Fristdauer…
Leitsatz
NV: Nach § 157 Abs. 1 Satz 3 AO muss einem Steuerbescheid eine Belehrung darüber beigefügt werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie der Fristdauer informiert, ist daher auch dann ordnungsgemäß, wenn die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch E-Mail hingewiesen hat, obwohl sie einen elektronischen Zugang im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. März 2012, Az: 5 K 5119/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 157 Abs. 1 S. 3 AOForm und Inhalt der Steuerbescheide
- § 357 Abs. 1 AOEinlegung des Einspruchs
- § 87a Abs. 1 S. 1 AOElektronische Kommunikation
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 47 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Beschwer bei einer Steuerfestsetzung auf 0 €?
Grundsätzlich keine Beschwer, weil Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind (§ 157 Abs. 2 AO; AEAO zu § 350 Nr. 3). Ausnahmen u. a. bei begehrter Steuervergütung und bei Auswirkungen auf die Verlustfeststellung.
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Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
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Im Sachverhalt ist der Einspruch fristgerecht per E-Mail eingegangen; problematisch ist allein die Beschwer. Wie behandeln Sie die Form?
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?
- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
- Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Was bewirkt die Rücknahme eines Einspruchs?
- Möglich bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, in der Form des § 357 Abs. 1 AO (§ 362 Abs. 1 AO).
- Verlust des eingelegten Einspruchs (§ 362 Abs. 2 S. 1 AO); innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut Einspruch eingelegt werden (AEAO zu § 362 Nr. 2).
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Typische Nachfrage: Wie unterscheidet sich ein schlichter Änderungsantrag vom Einspruch, wenn eine Verböserung droht?
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